Behandlungsvertrag

1a. Der Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktikerin und Patient

regelt die Geschäftsbeziehung, soweit zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

1b. Der Behandlungsvertrag kommt dann zustande,

wenn der Patient das Angebot des Heilpraktikers, die Ausübung der Heilkunde, annimmt und einen Termin zum Zwecke der Diagnose, Beratung und Therapie vereinbart.

2. Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

In der Naturheilkunde werden Methoden angewendet, die aus der Erfahrungsheilkunde stammen und daher schulmedizinisch nicht anerkannt und in vielen Fällen nicht wissenschaftlich gesichert sind.

Die Heilpraktikerin übt ihre Tätigkeit im Dienst für den Patienten zur Ausübung der Heilkunde, zur Diagnose, Beratung und Therapie aus. Die Heilpraktikerin ist im Besitz der Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung.

3a. Honorierung durch den Patienten

Die Heilpraktikerin hat einen Anspruch auf ein Honorar für ihre Dienste. Die Höhe des Honorars wird auf der Grundlage der Gebührenordnung für Heilpraktiker, GebüH individuell vereinbart.

3b. Das Honorar ist für jeden Behandlungstag

in bar vom Patienten an die Heilpraktikerin zu zahlen. Alternativ stellt die Heilpraktikerin eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen per Überweisung zu begleichen ist.

Unabhängig von einer abweichenden Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit, einer medizinisch-wissenschaftlichen Anerkennung der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen oder einer abweichenden Erstattung durch Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen ist der Rechnungsbetrag in voller Höhe zu begleichen. Die in diesen Liquidationen enthaltenen Leistungen können teilweise oder vollständig Analogien der durchgeführten diagnostischen und therapeutischenMaßnahmen darstellen.

4a. Schweigepflicht, Vertraulichkeit der Behandlung

Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten, Diagnose, Beratungen und Therapien vertraulich und erteilt keine Auskunft, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung des Patienten vor. Siehe Datenschutzerklärung

4b. Gesetzliche Vorschrften

Ist die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, ist Absatz a. nicht anzuwenden. Ebenso, wenn die Heilpraktikerin verpflichtet ist, sich gegen eventuelle Angriffe gegen Ihre Berufsausübung zu entlasten.

4c. Patientenkartei

Die Heilpraktikerin führt eine Patientenkartei über ihre Leistungen. Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Kartei nicht zu. Bei  Wunsch und auf Verlangen eines schriftlichen Berichts des Krankheitsverlaufs wird dieser kosten- und honorarpflichtig von der Heilpraktikerin erstellt.

5. Rechnungsstellung

Auf Wunsch und Verlangen erhält der Patient eine Rechnung (z. B. zur Einreichung bei der  Krankenkasse oder zur Vorlage bei dem Finanzamt).

6. Terminverschiebungen / Absagen

Termine, die nicht eingehalten werden können, bitte ich, rechtzeitig abzusagen bzw.sie zu verschieben. Ich bitte um Verständnis, dass ich bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin diesen zu 100% in Rechnung stellen muss.

7. Gerichtsstand

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit, die nicht gütig beigelegt werden kann, ist der Gerichtsstand Fürstenfeldbruck.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt unberührt. Die ungültige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertagszweck und dem Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt.

Stand 07.01.2024

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